|
Für die Wohnungen Top 1; 3; 5 und 6 ist die Widmung " Freizeitwohnsitz “ nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 mit Bescheid vom 25/4/05 behördlich bewilligt ( Ausnahmebewilligung ). Die Wohnungen können daher als 2. Wohnsitz erworben werden, Nutzung nach Bedarf ohne zeitliche Bindung an die Aufenthaltsdauer. Als Förderung kann derzeit um das Erwerbsdarlehen ersucht werden. Es gelten die Förderrichtlinien des Landes Tirol. Diese Förderungsmöglichkeiten können, neben Österreichern, auch von allen EU-Bürgern, nach den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden.
|