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Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG für Immobilienmakler in Deutschland
1. Wie unser Immobilienbüro mit dem GwG in Berührung kommt
Seit mehreren Jahren existiert das Geldwäschegesetz, das Immobilienmaklern spezielle Pflichten auferlegt. Wir halten die Pflichten nach dem GwG unbedingt ein, um im Fall der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden nicht mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden.
Derzeit besteht keine Anweisung an unser Büro, dass wir einen Geldwäschebeauftragten einsetzen müssen. Damit dies so bleibt, nimmt unser Büro die Pflichten nach dem GwG ernst.
2. Kurzfassung Pflichten der Immobilienmakler nach dem GwG
Zusammengefasst bestehen die folgenden Verpflichtungen, die unser Büro einhalten muss:
- Immobilienmakler sind Verpflichtete gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und müssen spezielle Pflichten erfüllen.
- Es besteht eine Identifizierungs- und Überprüfungspflicht für Kunden.
- Bei natürlichen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift.
- Bei Firmenkunden / juristische Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer ( wenn vorhanden ), Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter; ggfls. ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich.
- Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten ( mehr als 25 % Firmen-/Kapitalanteil ) hat bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien und dem Umgang mit juristischen Personen als Kunden eine besondere Bedeutung. Wir achten darauf, dass die erhöhten gesetzlichen Anforderungen in der praktischen Arbeit tatsächlich dokumentiert werden.
- Die Überprüfung der Identität erfolgt bei natürlichen Personen durch Einsicht in die Ausweispapiere und einer Ausweiskopie, die zu den Akten genommen wird. Auf der Kopie ist handschriftlich ein Vermerk aufzunehmen, dass diese mit dem Original übereinstimmt.
- Bei Firmen bzw. juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug und eventuell eine Gesellschafterliste notwendig, eine Kopie ist davon zu fertigen und zu den Akten zu legen.
- Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.
Verbraucherinformation:
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: ec.europa.eu/consumers/odr
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